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Sportvereinigung von 1912 Groß Schwülper e. V.
Vereinssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Sitz
1. Der Sportverein führt den Namen Sportvereinigung von 1912 Groß Schwülper e. V. (SV v. 1912 Gr. Schwülper e. V.) 2. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 4. Der Verein ist rechtsfähig und hat seinen Sitz in Groß Schwülper. 5. Der Verein ist dem Kreissportbund Gifhorn im Landessportbund Niedersachsen angeschlossen und treibt Sport nach dessen Richtlinien. 6. Das Dienstsiegel enthält die Inschrift Sportvereinigung von 1912 Groß Schwülpere. V.
§ 2 Zweck des Vereins
1.Zweck des Vereins ist es, Breitensport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. 2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. 3. Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
§ 3 Rechtsgrundlage
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat eine Bei- trittserklärung zu unterzeichnen. Beitrittserklärungen von Jugendlichen (bzw. Minderjährigen) sind nur rechtskräftig, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sind. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand. 2. Wer Sport in der SV v. 1912 Gr. Schwülper e. V. betreibt, muss Mitglied des Vereins sein. Bei Jugendlichen, die Mitglied eines Sportvereins der Gemeinde Schwülper einschließlich Didderse sind, können Sonderregelungen getroffen werden.
§ 5 Ehrenmitglieder
1.Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Anträge des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mit- glieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Fördernde Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder zahlen ihren Beitrag nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag. 2. Nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit sind diese Mitglieder beitragsfrei.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung. Der Austritt kann grund- sätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden und die Erklärung muss schriftlich spätestens bis zum 31. Dezember beim Vorstand eingegangen sein, 2. durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Jahres- hauptversammlung.
§ 8 Ausschließgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§7, Abs.2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
1. wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden, 2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlich- keiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bis zum Endes eines Geschäftsjahres nachkommt, 3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft groß verstößt. Über die notwendig werdende Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Jahreshauptversammlung oder gegebenenfalls eine außerordentliche Mitglieder- Versammlung
III. Recht und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: 1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliedsversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder berechtigt, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Be- stimmungen zu nutzen, 3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, 4. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, 2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, 3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge bis zum 30. Juni eine Geschäftsjahres zu entrichten, 4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat, 5. die Satzung in vollem Umfang anzuerkennen und in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten sich dem Beschluss des Vor- standes zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitglied- schaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, scheiden mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Familienbeitrag aus und sind ab dann selbst beitragspflichtig.
IV. Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung, 2.der Vorstand, 3. der Sportausschuss.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. 2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als so genannte Jahreshaupt- versammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang und Veröffentlichung in der Presse unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. 3. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. 4. Einfache und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift (§ 12, Abs. 2) einzuberufen, wenn eine dringender Grund vorliegt oder wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. 5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 19, 20. Über jede Mitgliederver- sammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins- Angelegenheiten zu. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: 1. Wahl der Vorstandmitglieder 2. Wahl von 3 Kassenprüfern 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern 4. Ehrungen für 25, 40 und 50 Jahre Vereinszugehörigkeit und besondere Verdienste 5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Ge- schäftsjahr 6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: 1. Feststellen der Stimmberechtigten 2. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer 3. Beschlussfassung über die Entlastung 4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr 5. Neuwahlen 6. Anträge
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden (zugleich Stellvertreter des Kassenwarts) 3. dem Schriftführer 4. dem Kassenwart 5. dem Sport- und Pressewart Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Wahl ist öffentlich und auf Antrag geheim. Bei allen Wahlen ist einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte Stimmengleichheit vorliegen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmen- zahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
a)Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstands- sitzungen und Mitgliedsversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungs- protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. b)Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vor bezeichneten Angelegenheiten. Er ist zugleich Stellvertreter des Kassen- wartes und vertritt diesen im Verhinderungsfalle in dessen Kompetenzbereich. c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er hat zum Schluss eines jeden Ge- schäftsjahres das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung zu erstellen und dieses während der laufenden Mitgliederversammlung zu verlesen. d)Der Kassenwart verwaltet di Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsver- mögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Aus- gaben durch Belege nachzuweisen. Er führt die Mitgliederliste des Vereins. e)Der Sport- und Pressewart ist Kontaktperson zu den einzelnen Spartenleitern und zur Presse.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden Kassen- prüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine ins Einzelne gehende Kassen- prüfung vorzunehmen, über deren Ergebnis sie der Jahreshauptversammlung be- richten. Die Wiederwahl ist frühestens nach 5 Jahren zulässig.
§ 18 Sportausschuss
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Sportwart und den Spartenleitern und Regelt die Belange der einzelnen Abteilungen.
V. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Ver- sammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich, schriftlich oder durch Aushang durch den Versammlungsleiter bekannt- gegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Sämtliche Be- schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm- berechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen Ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist Bedingung, dass 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte das nicht der Fall sein, so kann eine neu einberufene Versammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§ 21 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögens- Gegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Wird Auflösung in der anzuberaumenden Hauptversammlung beschlossen, wird das Vereinsvermögen in Treuhandschaft der politischen Gemeinde zur Verwaltung bis zur Neugründung eines Sportvereins übergeben.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Diese Satzung wurde am 30.01.1982 von der Mitgliederversammlung genehmigt
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